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Datenschutzverletzung = Betriebsrats-Aus: LAG Frankfurt entscheidet deutlich

❗ Datenschutzverletzung = Betriebsrats-Aus: LAG Frankfurt entscheidet deutlich

Frankfurt am Main, 6. Mai 2025 – Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat ein klares Urteil gefällt: Die unerlaubte Weiterleitung sensibler Mitarbeiterdaten an einen privaten E-Mail-Account stellt eine grobe Pflichtverletzung dar und rechtfertigt den Ausschluss aus dem Betriebsrat. (Az.: 16 TaBV 109/24)

🧑‍⚖️ Der Fall: Betriebsratsvorsitzender versendet Mitarbeiterdaten privat

Ein Betriebsratsvorsitzender einer Klinik mit rund 400 Beschäftigten leitete mehrfach dienstliche E-Mails mit personenbezogenen Informationen wie:

  • Entgeltangaben
  • Eingruppierungen
  • vollständige Mitarbeiterlisten

an seine privaten E-Mail-Adressen weiter (u. a. gmx).

Seine Begründung: Er habe die Daten zu Hause an einem größeren Bildschirm bearbeiten wollen, um eine Betriebsvereinbarung vorzubereiten. Doch das Gericht sah darin keine Rechtfertigung, sondern einen klaren Verstoß gegen Datenschutzrecht.


📜 Das Urteil: Datenschutz geht vor – auch im Betriebsrat

Das LAG stellte fest:

„Der Betriebsratsvorsitzende hat eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf die Einhaltung des Datenschutzes begangen.“

Wesentliche Gründe für das Urteil:

🔐 DSGVO-Verstoß: Die Weiterleitung ohne Einwilligung verletzt die Datenschutz-Grundverordnung.
🚫 Wiederholungstäter: Der Betroffene war bereits abgemahnt worden – das erneute Verhalten wurde als bewusst und vorsätzlich eingestuft.
💻 Technikalternative möglich: Die Argumentation mit dem größeren Bildschirm wurde nicht akzeptiert. Der Arbeitgeber hätte passende Technik (z. B. Adapter) bereitgestellt, wenn der Betriebsrat dies gewünscht hätte.


⚖️ Bedeutung für Arbeitgeber & Betriebsräte

Für Arbeitgeber ist dieses Urteil wegweisend – besonders im sensiblen Bereich von HR-Daten und der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat:

  • Datenschutzpflichten gelten auch für Betriebsratsmitglieder.
  • Private Endgeräte oder E-Mail-Accounts dürfen für sensible Daten grundsätzlich nicht genutzt werden.
  • Eine grobe Pflichtverletzung kann zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen – auch bei langjähriger Tätigkeit.

🧩 Unser Fazit bei expressjob24.de

🔎 Sorgfaltspflicht ernst nehmen! Betriebsräte haben weitreichenden Zugang zu vertraulichen Daten. Diese Verantwortung geht mit strengen Anforderungen einher.

Tipp für Unternehmen: Stellen Sie dem Betriebsrat geeignete Arbeitsmittel bereit und regeln Sie den Datenschutz eindeutig – idealerweise in einer Betriebsvereinbarung.

🚫 Tipp für Betriebsräte: Finger weg von privaten Accounts. Auch bei guten Absichten drohen harte Konsequenzen.


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    Brückenteilzeit & Teilzeit-Antrag: Was laut Gericht nicht geht

    ⏳ Brückenteilzeit & Teilzeit-Antrag: Was laut Gericht nicht geht

    Zur Erinnerung: Die Brückenteilzeit ist eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit. Nach Ablauf dieser Zeit kehrt die Arbeitskraft automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück – ohne weiteren Antrag.

    Doch was passiert, wenn während der Brückenteilzeit schon der Wunsch entsteht, dauerhaft kürzer zu arbeiten? Genau damit hat sich das Hessische Landesarbeitsgericht beschäftigt (Urteil vom 2.12.2024, Az. 16 GLa 821/24).

    Der Fall im Überblick:

    Eine Arbeitnehmerin reduzierte ihre Wochenarbeitszeit für zwei Jahre auf 30 Stunden – verteilt auf vier Tage. Noch während dieser Brückenteilzeit stellte sie beim Arbeitgeber den Antrag, dauerhaft in Teilzeit (ebenfalls 30 Stunden) arbeiten zu dürfen – mit Wirkung nach Ablauf der Brückenteilzeit.

    Der Arbeitgeber lehnte ab – und bekam Recht.

    Das Urteil:

    Das Gericht entschied, dass während einer laufenden Brückenteilzeit kein Antrag auf dauerhafte Teilzeit nach § 8 TzBfG gestellt werden kann. Die Begründung:

    • Das Gesetz unterscheidet klar zwischen befristeter (§ 9a TzBfG) und unbefristeter (§ 8 TzBfG) Teilzeit.
    • Laut § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG darf ein neuer Antrag erst ein Jahr nach Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit gestellt werden.

    Das heißt: Erst wenn die Brückenteilzeit beendet ist und die alte Arbeitszeit wieder gilt, kann dauerhaft weniger gearbeitet werden – aber nicht vorher.

    Fazit für Arbeitnehmer & Arbeitgeber:

    Während einer laufenden Brückenteilzeit ist es nicht möglich, einen Antrag auf dauerhafte Teilzeit nach dem TzBfG zu stellen. Wer seine Arbeitszeit langfristig verändern möchte, muss erst zur alten Arbeitszeit zurückkehren – und dann ein Jahr warten.


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    Erfolg spricht sich rum: Warum unsere Kunden uns weiterempfehlen


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