Mindestlohn 2026

Neuer Mindestlohn ab 1.1.2026: Wer hat Anspruch darauf?

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn(13,90€/h brutto). Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem eines: prüfen, für wen der Mindestlohn zwingend zu zahlen ist – und für wen nicht. Denn auch wenn der Grundsatz einfach klingt, gibt es einige wichtige Ausnahmen, die in der Praxis regelmäßig zu Fehlern führen.

Dieser Beitrag gibt dir einen klaren Überblick, damit du rechtssicher bleibst.


Grundsatz: Mindestlohn gilt für fast alle Beschäftigten

Die wichtigste Regel vorweg:

👉 Du musst grundsätzlich jedem Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn zahlen – unabhängig von Arbeitszeit, Vertragsform oder Staatsangehörigkeit.

Das gilt ausdrücklich auch für:

  • Aushilfen
  • Minijobber
  • Teilzeitkräfte
  • Saisonkräfte
  • ausländische Arbeitskräfte

Der Mindestlohn ist kein „Vollzeitlohn“, sondern ein Stundenlohn, der für nahezu alle Arbeitsverhältnisse gilt.


Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn:

Aushilfen und Saisonkräfte

Aushilfen – auch kurzfristig Beschäftigte, Saisonarbeiter oder ausländische Saisonkräfte – haben immer Anspruch auf Mindestlohn.

Minijobber

Auch bei geringfügiger Beschäftigung gilt:
👉 Mindestlohn ist Pflicht.
Die 520-Euro-Grenze (bzw. deren Nachfolgeregelung) ändert daran nichts.

Beschäftigte in der Gleitzone

Mitarbeiter im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) haben ebenfalls Anspruch auf den vollen Mindestlohn – unabhängig von reduzierten Sozialabgaben.

Teilzeitkräfte

Teilzeit ist kein Sonderfall:
👉 Der Mindestlohn gilt pro Stunde, nicht pro Stelle.

Rentner

Beschäftigst du Rentner als Aushilfe oder Teilzeitkraft, gilt ebenfalls:
👉 Mindestlohnpflicht ohne Ausnahme.

Werkstudenten

Werkstudenten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn sie sozialversicherungsrechtlich privilegiert sind.

Jugendliche unter 18 mit abgeschlossener Berufsausbildung

Sobald eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, besteht auch unter 18 Jahren Anspruch auf Mindestlohn.


Wer hat keinen Anspruch auf Mindestlohn?

Es gibt gesetzlich klar definierte Ausnahmen, die du kennen solltest:

Auszubildende

Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn, sondern eine Mindestausbildungsvergütung.

📌 Wichtig für 2026:
Die Mindestausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr steigt von 682 € auf 724 € pro Monat.

Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Hier besteht kein Anspruch auf Mindestlohn.
Das betrifft z. B.:

  • Schüleraushilfen
  • Ferienjobber ohne Ausbildung

Ehrenamtlich Tätige

Wer ehrenamtlich tätig ist, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten

Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstellung keinen Anspruch auf Mindestlohn.


Praktikanten: Anspruch ja oder nein?

Bei Praktikanten wird es besonders häufig falsch gemacht. Entscheidend sind Art, Dauer und Zweck des Praktikums.

Praktikanten mit Anspruch auf Mindestlohn

  • Orientierungspraktika über 3 Monate hinaus
  • Praktika außerhalb von Ausbildung oder Studium
  • Praktikanten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium

Praktikanten ohne Anspruch auf Mindestlohn

Kein Mindestlohn ist zu zahlen, wenn:

  • das Praktikum zur Orientierung für Ausbildung oder Studium dient und max. 3 Monate dauert
  • es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule oder Hochschule handelt

Übersicht: Anspruch auf Mindestlohn – ja oder nein?

Anspruch auf MindestlohnKein Anspruch auf Mindestlohn
Aushilfen & SaisonarbeiterAuszubildende
MinijobberEhrenamtlich Tätige
TeilzeitkräfteJugendliche unter 18 ohne Ausbildung
Beschäftigte in der GleitzoneLangzeitarbeitslose (erste 6 Monate)
RentnerPflichtpraktikanten
WerkstudentenOrientierungspraktikum bis 3 Monate
Jugendliche unter 18 mit Ausbildung

Fazit: Mindestlohn prüfen spart Ärger und Nachzahlungen

Der neue Mindestlohn ab 2026 betrifft nahezu alle Beschäftigungsverhältnisse. Fehler passieren vor allem dort, wo Arbeitgeber:

  • Minijobs unterschätzen
  • Praktika falsch einordnen
  • Ausnahmen nicht sauber dokumentieren

👉 Im Zweifel gilt: Mindestlohn zahlen.
Das ist fast immer günstiger als Nachzahlungen, Bußgelder oder Ärger mit dem Zoll.

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Mindesturlaub ist unantastbar – auch nicht per Vergleich!


Mindesturlaub ist unantastbar – auch nicht per Vergleich!

Was das neue BAG-Urteil für Arbeitgeber bedeutet – und warum du mit uns auf der sicheren Seite bist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 3. Juni 2025 ein Urteil gesprochen, das für viele Unternehmen eine böse Überraschung sein könnte:
Arbeitnehmer können selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – auch nicht dann, wenn sie krank waren und der Urlaub objektiv nicht mehr genommen werden konnte.

Das betrifft besonders Unternehmen, die sich am Ende eines Arbeitsverhältnisses auf individuelle Vereinbarungen mit Mitarbeitenden verlassen haben. In vielen Fällen droht jetzt eine nachträgliche Urlaubsabgeltung – inklusive Zinsen.


❗ Worum ging es im Fall?

Ein Arbeitnehmer war über vier Jahre hinweg als Betriebsleiter angestellt. Im letzten Beschäftigungsjahr war er krankgeschrieben und konnte seinen gesetzlichen Urlaub deshalb nicht nehmen. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung – und hielten schriftlich fest:
„Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“

Doch der Mitarbeiter forderte anschließend trotzdem die Auszahlung von sieben Urlaubstagen – mit Erfolg.

Das BAG urteilte klar:
👉 Ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht einfach gestrichen oder „erledigt“ werden – auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.


⚖️ Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • Jede Regelung, die den gesetzlichen Mindesturlaub „verfallen lässt“, ist unwirksam.
  • Selbst wenn ein Mitarbeiter krank und nicht arbeitsfähig ist – der Anspruch bleibt bestehen.
  • Auch eine noch so sauber formulierte Vergleichsregelung schützt den Arbeitgeber nicht.
  • Am Ende drohen Rückforderungen, Abgeltungsansprüche und Zinsen.

➡️ Für viele Arbeitgeber bedeutet das: hohes finanzielles Risiko und Rechtsunsicherheit – besonders beim Offboarding von Mitarbeitenden.


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Das neue Urteil zeigt: Arbeitgeber können selbst mit gerichtlichem Vergleich nicht einfach Urlaubsansprüche aushebeln. Wer das übersieht, riskiert teure Nachzahlungen.

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    Krankmeldung und Kündigung: Was Arbeitgeber wissen müssen

    Krankmeldung und Kündigung: Was Arbeitgeber wissen müssen – und warum expressjob24.de Ihnen diese Probleme erspart

    Als Inhaber eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) kennen Sie das Szenario vielleicht: Ein neuer Mitarbeiter tritt die Stelle an, wirkt zunächst motiviert – und meldet sich kurz darauf krank. Besonders belastend ist das, wenn es sich um eine Probezeit handelt. Die Folge: Der Betriebsablauf gerät ins Stocken, Aufträge verzögern sich, Kunden sind unzufrieden. Doch darf man in so einem Fall kündigen? Und wie stellt man sicher, dass man sich nicht dem Vorwurf einer unzulässigen Maßregelung aussetzt?

    Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen (vom 28.03.2025, Az. 10 SLa 916/24) bringt mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber – und bestätigt zugleich den professionellen Ansatz von expressjob24.de, wenn es um zuverlässige Arbeitskräfte aus dem Ausland geht.


    Der Fall: Kündigung nach Krankmeldung – erlaubt oder verboten?

    Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der über eine spanische Agentur vermittelt worden war. Kaum im Job, verletzte er sich bei einem Verkehrsunfall und reichte eine Krankmeldung ein. Zwei Tage später kündigte der Arbeitgeber – noch in der Probezeit. Der Mitarbeiter klagte – mit dem Argument, die Kündigung sei eine unzulässige Maßregelung (§ 612a BGB).

    Doch das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers: Solange sachliche Gründe vorliegen, sei eine Kündigung nach einer Krankmeldung zulässig – vor allem in der Probezeit, in der der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift (§ 1 Abs. 1 KSchG). Eine bloße zeitliche Nähe zwischen Krankmeldung und Kündigung reiche nicht, um eine Maßregelung zu unterstellen.


    Praxis-Tipps für KMU: So vermeiden Sie rechtliche Fallstricke

    1. Dokumentieren Sie Kündigungsgründe nachvollziehbar:
      Auch wenn in der Probezeit keine „sozial gerechtfertigte“ Kündigung notwendig ist, empfiehlt es sich, nachvollziehbare betriebliche Gründe (wie z. B. mangelnde Sprachkenntnisse, unzuverlässiges Verhalten oder Störungen im Betriebsablauf) schriftlich festzuhalten.
    2. Nicht nur einen Mitarbeiter kündigen:
      Im genannten Urteil war entscheidend, dass mehrere Mitarbeiter entlassen wurden – nicht nur der krankgeschriebene. Das spricht gegen eine Maßregelung und für eine betriebliche Entscheidung.
    3. Probezeit nutzen – aber fair bleiben:
      Die ersten sechs Monate dienen dem gegenseitigen Kennenlernen. Trennen Sie sich frühzeitig, wenn Sie Zweifel an der Eignung haben – aber stets mit einem klaren sachlichen Hintergrund.
    4. Vorwürfe vermeiden – professionelle Kommunikation:
      Kündigen Sie nie „im Affekt“. Kommunizieren Sie ruhig, respektvoll und begründen Sie Ihre Entscheidung intern und – bei Bedarf – gegenüber dem Mitarbeiter klar.

    Warum Sie mit expressjob24.de diese Probleme erst gar nicht haben

    expressjob24.de ist spezialisiert auf die Vermittlung von ausländischen Leiharbeitern, die sorgfältig ausgewählt und eng betreut werden. Das bedeutet für Sie:

    • Geprüfte Deutschkenntnisse: Unsere Kandidaten absolvieren vor Einsatz Sprachchecks. Kommunikation im Betrieb ist gesichert.
    • Zuverlässigkeit statt Ausfallrisiko: Unsere Mitarbeiter sind auf den deutschen Arbeitsmarkt vorbereitet und kommen meist mit klarer Einsatzmotivation. Spontane Krankmeldungen direkt nach Jobantritt sind bei uns die Ausnahme.
    • Rechtssicherheit und Compliance: Wir achten auf gesetzeskonforme Prozesse – von der Anmeldung bis zur Einsatzplanung.
    • Reibungslose Abläufe für KMU: Ob Bau, Logistik oder Produktion – mit unseren Leihkräften sichern Sie Ihre Kapazitäten auch kurzfristig ab.

    Fazit: Kündigung nach Krankmeldung ist möglich – aber mit Bedacht

    Das Urteil des LAG Hessen bringt Klarheit: Eine Kündigung nach einer Krankmeldung ist in der Probezeit nicht automatisch rechtswidrig, wenn sachliche Gründe bestehen. Arbeitgeber sollten dennoch vorsichtig agieren, professionell dokumentieren – und die Personalentscheidungen breit absichern.

    Noch besser: Sie arbeiten direkt mit expressjob24.de zusammen. Denn mit uns sichern Sie sich motivierte, geprüfte und eingespielte Arbeitskräfte aus dem Ausland – ohne die typischen Probleme, die viele KMU im Alltag mit spontanen Ausfällen oder Kommunikationsbarrieren erleben.