Mindestlohn 2026

Neuer Mindestlohn ab 1.1.2026: Wer hat Anspruch darauf?

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn(13,90€/h brutto). Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem eines: prüfen, für wen der Mindestlohn zwingend zu zahlen ist – und für wen nicht. Denn auch wenn der Grundsatz einfach klingt, gibt es einige wichtige Ausnahmen, die in der Praxis regelmäßig zu Fehlern führen.

Dieser Beitrag gibt dir einen klaren Überblick, damit du rechtssicher bleibst.


Grundsatz: Mindestlohn gilt für fast alle Beschäftigten

Die wichtigste Regel vorweg:

👉 Du musst grundsätzlich jedem Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn zahlen – unabhängig von Arbeitszeit, Vertragsform oder Staatsangehörigkeit.

Das gilt ausdrücklich auch für:

  • Aushilfen
  • Minijobber
  • Teilzeitkräfte
  • Saisonkräfte
  • ausländische Arbeitskräfte

Der Mindestlohn ist kein „Vollzeitlohn“, sondern ein Stundenlohn, der für nahezu alle Arbeitsverhältnisse gilt.


Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn:

Aushilfen und Saisonkräfte

Aushilfen – auch kurzfristig Beschäftigte, Saisonarbeiter oder ausländische Saisonkräfte – haben immer Anspruch auf Mindestlohn.

Minijobber

Auch bei geringfügiger Beschäftigung gilt:
👉 Mindestlohn ist Pflicht.
Die 520-Euro-Grenze (bzw. deren Nachfolgeregelung) ändert daran nichts.

Beschäftigte in der Gleitzone

Mitarbeiter im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) haben ebenfalls Anspruch auf den vollen Mindestlohn – unabhängig von reduzierten Sozialabgaben.

Teilzeitkräfte

Teilzeit ist kein Sonderfall:
👉 Der Mindestlohn gilt pro Stunde, nicht pro Stelle.

Rentner

Beschäftigst du Rentner als Aushilfe oder Teilzeitkraft, gilt ebenfalls:
👉 Mindestlohnpflicht ohne Ausnahme.

Werkstudenten

Werkstudenten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn sie sozialversicherungsrechtlich privilegiert sind.

Jugendliche unter 18 mit abgeschlossener Berufsausbildung

Sobald eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, besteht auch unter 18 Jahren Anspruch auf Mindestlohn.


Wer hat keinen Anspruch auf Mindestlohn?

Es gibt gesetzlich klar definierte Ausnahmen, die du kennen solltest:

Auszubildende

Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn, sondern eine Mindestausbildungsvergütung.

📌 Wichtig für 2026:
Die Mindestausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr steigt von 682 € auf 724 € pro Monat.

Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Hier besteht kein Anspruch auf Mindestlohn.
Das betrifft z. B.:

  • Schüleraushilfen
  • Ferienjobber ohne Ausbildung

Ehrenamtlich Tätige

Wer ehrenamtlich tätig ist, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten

Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstellung keinen Anspruch auf Mindestlohn.


Praktikanten: Anspruch ja oder nein?

Bei Praktikanten wird es besonders häufig falsch gemacht. Entscheidend sind Art, Dauer und Zweck des Praktikums.

Praktikanten mit Anspruch auf Mindestlohn

  • Orientierungspraktika über 3 Monate hinaus
  • Praktika außerhalb von Ausbildung oder Studium
  • Praktikanten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium

Praktikanten ohne Anspruch auf Mindestlohn

Kein Mindestlohn ist zu zahlen, wenn:

  • das Praktikum zur Orientierung für Ausbildung oder Studium dient und max. 3 Monate dauert
  • es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule oder Hochschule handelt

Übersicht: Anspruch auf Mindestlohn – ja oder nein?

Anspruch auf MindestlohnKein Anspruch auf Mindestlohn
Aushilfen & SaisonarbeiterAuszubildende
MinijobberEhrenamtlich Tätige
TeilzeitkräfteJugendliche unter 18 ohne Ausbildung
Beschäftigte in der GleitzoneLangzeitarbeitslose (erste 6 Monate)
RentnerPflichtpraktikanten
WerkstudentenOrientierungspraktikum bis 3 Monate
Jugendliche unter 18 mit Ausbildung

Fazit: Mindestlohn prüfen spart Ärger und Nachzahlungen

Der neue Mindestlohn ab 2026 betrifft nahezu alle Beschäftigungsverhältnisse. Fehler passieren vor allem dort, wo Arbeitgeber:

  • Minijobs unterschätzen
  • Praktika falsch einordnen
  • Ausnahmen nicht sauber dokumentieren

👉 Im Zweifel gilt: Mindestlohn zahlen.
Das ist fast immer günstiger als Nachzahlungen, Bußgelder oder Ärger mit dem Zoll.

Carla Rosca

Carla Rosca ist Content Creatorin und Webdesignerin mit Schwerpunkt auf der Erstellung und dem Aufbau von Online-Shops und Internetseiten auf WordPress-Basis. Sie ist 32 Jahre alt, stammt aus Belgien und lebt heute in Pirmasens. Ihr Fokus liegt auf der konzeptionellen Entwicklung, dem strukturierten Aufbau sowie der inhaltlichen Ausgestaltung moderner Websites. Dabei verbindet sie technische Umsetzung mit nutzerorientiertem Content und klarer Gestaltung. Carla Rosca arbeitet sowohl an klassischen Unternehmenswebsites als auch an E-Commerce-Projekten und begleitet diese von der Idee bis zur fertigen Umsetzung.

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