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Mindesturlaub ist unantastbar – auch nicht per Vergleich!


Mindesturlaub ist unantastbar – auch nicht per Vergleich!

Was das neue BAG-Urteil für Arbeitgeber bedeutet – und warum du mit uns auf der sicheren Seite bist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 3. Juni 2025 ein Urteil gesprochen, das für viele Unternehmen eine böse Überraschung sein könnte:
Arbeitnehmer können selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – auch nicht dann, wenn sie krank waren und der Urlaub objektiv nicht mehr genommen werden konnte.

Das betrifft besonders Unternehmen, die sich am Ende eines Arbeitsverhältnisses auf individuelle Vereinbarungen mit Mitarbeitenden verlassen haben. In vielen Fällen droht jetzt eine nachträgliche Urlaubsabgeltung – inklusive Zinsen.


❗ Worum ging es im Fall?

Ein Arbeitnehmer war über vier Jahre hinweg als Betriebsleiter angestellt. Im letzten Beschäftigungsjahr war er krankgeschrieben und konnte seinen gesetzlichen Urlaub deshalb nicht nehmen. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung – und hielten schriftlich fest:
„Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“

Doch der Mitarbeiter forderte anschließend trotzdem die Auszahlung von sieben Urlaubstagen – mit Erfolg.

Das BAG urteilte klar:
👉 Ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht einfach gestrichen oder „erledigt“ werden – auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.


⚖️ Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • Jede Regelung, die den gesetzlichen Mindesturlaub „verfallen lässt“, ist unwirksam.
  • Selbst wenn ein Mitarbeiter krank und nicht arbeitsfähig ist – der Anspruch bleibt bestehen.
  • Auch eine noch so sauber formulierte Vergleichsregelung schützt den Arbeitgeber nicht.
  • Am Ende drohen Rückforderungen, Abgeltungsansprüche und Zinsen.

➡️ Für viele Arbeitgeber bedeutet das: hohes finanzielles Risiko und Rechtsunsicherheit – besonders beim Offboarding von Mitarbeitenden.


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🧠 Fazit: Urlaubsansprüche sind kein Verhandlungsthema – aber mit uns kein Problem

Das neue Urteil zeigt: Arbeitgeber können selbst mit gerichtlichem Vergleich nicht einfach Urlaubsansprüche aushebeln. Wer das übersieht, riskiert teure Nachzahlungen.

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    Krankmeldung und Kündigung: Was Arbeitgeber wissen müssen

    Krankmeldung und Kündigung: Was Arbeitgeber wissen müssen – und warum expressjob24.de Ihnen diese Probleme erspart

    Als Inhaber eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) kennen Sie das Szenario vielleicht: Ein neuer Mitarbeiter tritt die Stelle an, wirkt zunächst motiviert – und meldet sich kurz darauf krank. Besonders belastend ist das, wenn es sich um eine Probezeit handelt. Die Folge: Der Betriebsablauf gerät ins Stocken, Aufträge verzögern sich, Kunden sind unzufrieden. Doch darf man in so einem Fall kündigen? Und wie stellt man sicher, dass man sich nicht dem Vorwurf einer unzulässigen Maßregelung aussetzt?

    Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen (vom 28.03.2025, Az. 10 SLa 916/24) bringt mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber – und bestätigt zugleich den professionellen Ansatz von expressjob24.de, wenn es um zuverlässige Arbeitskräfte aus dem Ausland geht.


    Der Fall: Kündigung nach Krankmeldung – erlaubt oder verboten?

    Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der über eine spanische Agentur vermittelt worden war. Kaum im Job, verletzte er sich bei einem Verkehrsunfall und reichte eine Krankmeldung ein. Zwei Tage später kündigte der Arbeitgeber – noch in der Probezeit. Der Mitarbeiter klagte – mit dem Argument, die Kündigung sei eine unzulässige Maßregelung (§ 612a BGB).

    Doch das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers: Solange sachliche Gründe vorliegen, sei eine Kündigung nach einer Krankmeldung zulässig – vor allem in der Probezeit, in der der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift (§ 1 Abs. 1 KSchG). Eine bloße zeitliche Nähe zwischen Krankmeldung und Kündigung reiche nicht, um eine Maßregelung zu unterstellen.


    Praxis-Tipps für KMU: So vermeiden Sie rechtliche Fallstricke

    1. Dokumentieren Sie Kündigungsgründe nachvollziehbar:
      Auch wenn in der Probezeit keine „sozial gerechtfertigte“ Kündigung notwendig ist, empfiehlt es sich, nachvollziehbare betriebliche Gründe (wie z. B. mangelnde Sprachkenntnisse, unzuverlässiges Verhalten oder Störungen im Betriebsablauf) schriftlich festzuhalten.
    2. Nicht nur einen Mitarbeiter kündigen:
      Im genannten Urteil war entscheidend, dass mehrere Mitarbeiter entlassen wurden – nicht nur der krankgeschriebene. Das spricht gegen eine Maßregelung und für eine betriebliche Entscheidung.
    3. Probezeit nutzen – aber fair bleiben:
      Die ersten sechs Monate dienen dem gegenseitigen Kennenlernen. Trennen Sie sich frühzeitig, wenn Sie Zweifel an der Eignung haben – aber stets mit einem klaren sachlichen Hintergrund.
    4. Vorwürfe vermeiden – professionelle Kommunikation:
      Kündigen Sie nie „im Affekt“. Kommunizieren Sie ruhig, respektvoll und begründen Sie Ihre Entscheidung intern und – bei Bedarf – gegenüber dem Mitarbeiter klar.

    Warum Sie mit expressjob24.de diese Probleme erst gar nicht haben

    expressjob24.de ist spezialisiert auf die Vermittlung von ausländischen Leiharbeitern, die sorgfältig ausgewählt und eng betreut werden. Das bedeutet für Sie:

    • Geprüfte Deutschkenntnisse: Unsere Kandidaten absolvieren vor Einsatz Sprachchecks. Kommunikation im Betrieb ist gesichert.
    • Zuverlässigkeit statt Ausfallrisiko: Unsere Mitarbeiter sind auf den deutschen Arbeitsmarkt vorbereitet und kommen meist mit klarer Einsatzmotivation. Spontane Krankmeldungen direkt nach Jobantritt sind bei uns die Ausnahme.
    • Rechtssicherheit und Compliance: Wir achten auf gesetzeskonforme Prozesse – von der Anmeldung bis zur Einsatzplanung.
    • Reibungslose Abläufe für KMU: Ob Bau, Logistik oder Produktion – mit unseren Leihkräften sichern Sie Ihre Kapazitäten auch kurzfristig ab.

    Fazit: Kündigung nach Krankmeldung ist möglich – aber mit Bedacht

    Das Urteil des LAG Hessen bringt Klarheit: Eine Kündigung nach einer Krankmeldung ist in der Probezeit nicht automatisch rechtswidrig, wenn sachliche Gründe bestehen. Arbeitgeber sollten dennoch vorsichtig agieren, professionell dokumentieren – und die Personalentscheidungen breit absichern.

    Noch besser: Sie arbeiten direkt mit expressjob24.de zusammen. Denn mit uns sichern Sie sich motivierte, geprüfte und eingespielte Arbeitskräfte aus dem Ausland – ohne die typischen Probleme, die viele KMU im Alltag mit spontanen Ausfällen oder Kommunikationsbarrieren erleben.


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    Datenschutzverletzung = Betriebsrats-Aus: LAG Frankfurt entscheidet deutlich

    ❗ Datenschutzverletzung = Betriebsrats-Aus: LAG Frankfurt entscheidet deutlich

    Frankfurt am Main, 6. Mai 2025 – Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat ein klares Urteil gefällt: Die unerlaubte Weiterleitung sensibler Mitarbeiterdaten an einen privaten E-Mail-Account stellt eine grobe Pflichtverletzung dar und rechtfertigt den Ausschluss aus dem Betriebsrat. (Az.: 16 TaBV 109/24)

    🧑‍⚖️ Der Fall: Betriebsratsvorsitzender versendet Mitarbeiterdaten privat

    Ein Betriebsratsvorsitzender einer Klinik mit rund 400 Beschäftigten leitete mehrfach dienstliche E-Mails mit personenbezogenen Informationen wie:

    • Entgeltangaben
    • Eingruppierungen
    • vollständige Mitarbeiterlisten

    an seine privaten E-Mail-Adressen weiter (u. a. gmx).

    Seine Begründung: Er habe die Daten zu Hause an einem größeren Bildschirm bearbeiten wollen, um eine Betriebsvereinbarung vorzubereiten. Doch das Gericht sah darin keine Rechtfertigung, sondern einen klaren Verstoß gegen Datenschutzrecht.


    📜 Das Urteil: Datenschutz geht vor – auch im Betriebsrat

    Das LAG stellte fest:

    „Der Betriebsratsvorsitzende hat eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf die Einhaltung des Datenschutzes begangen.“

    Wesentliche Gründe für das Urteil:

    🔐 DSGVO-Verstoß: Die Weiterleitung ohne Einwilligung verletzt die Datenschutz-Grundverordnung.
    🚫 Wiederholungstäter: Der Betroffene war bereits abgemahnt worden – das erneute Verhalten wurde als bewusst und vorsätzlich eingestuft.
    💻 Technikalternative möglich: Die Argumentation mit dem größeren Bildschirm wurde nicht akzeptiert. Der Arbeitgeber hätte passende Technik (z. B. Adapter) bereitgestellt, wenn der Betriebsrat dies gewünscht hätte.


    ⚖️ Bedeutung für Arbeitgeber & Betriebsräte

    Für Arbeitgeber ist dieses Urteil wegweisend – besonders im sensiblen Bereich von HR-Daten und der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat:

    • Datenschutzpflichten gelten auch für Betriebsratsmitglieder.
    • Private Endgeräte oder E-Mail-Accounts dürfen für sensible Daten grundsätzlich nicht genutzt werden.
    • Eine grobe Pflichtverletzung kann zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen – auch bei langjähriger Tätigkeit.

    🧩 Unser Fazit bei expressjob24.de

    🔎 Sorgfaltspflicht ernst nehmen! Betriebsräte haben weitreichenden Zugang zu vertraulichen Daten. Diese Verantwortung geht mit strengen Anforderungen einher.

    Tipp für Unternehmen: Stellen Sie dem Betriebsrat geeignete Arbeitsmittel bereit und regeln Sie den Datenschutz eindeutig – idealerweise in einer Betriebsvereinbarung.

    🚫 Tipp für Betriebsräte: Finger weg von privaten Accounts. Auch bei guten Absichten drohen harte Konsequenzen.