Mindesturlaub ist unantastbar – auch nicht per Vergleich!
Mindesturlaub ist unantastbar – auch nicht per Vergleich!
Was das neue BAG-Urteil für Arbeitgeber bedeutet – und warum du mit uns auf der sicheren Seite bist
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 3. Juni 2025 ein Urteil gesprochen, das für viele Unternehmen eine böse Überraschung sein könnte:
Arbeitnehmer können selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – auch nicht dann, wenn sie krank waren und der Urlaub objektiv nicht mehr genommen werden konnte.
Das betrifft besonders Unternehmen, die sich am Ende eines Arbeitsverhältnisses auf individuelle Vereinbarungen mit Mitarbeitenden verlassen haben. In vielen Fällen droht jetzt eine nachträgliche Urlaubsabgeltung – inklusive Zinsen.
❗ Worum ging es im Fall?
Ein Arbeitnehmer war über vier Jahre hinweg als Betriebsleiter angestellt. Im letzten Beschäftigungsjahr war er krankgeschrieben und konnte seinen gesetzlichen Urlaub deshalb nicht nehmen. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung – und hielten schriftlich fest:
„Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“
Doch der Mitarbeiter forderte anschließend trotzdem die Auszahlung von sieben Urlaubstagen – mit Erfolg.
Das BAG urteilte klar:
👉 Ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht einfach gestrichen oder „erledigt“ werden – auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.
⚖️ Was bedeutet das für Arbeitgeber?
- Jede Regelung, die den gesetzlichen Mindesturlaub „verfallen lässt“, ist unwirksam.
- Selbst wenn ein Mitarbeiter krank und nicht arbeitsfähig ist – der Anspruch bleibt bestehen.
- Auch eine noch so sauber formulierte Vergleichsregelung schützt den Arbeitgeber nicht.
- Am Ende drohen Rückforderungen, Abgeltungsansprüche und Zinsen.
➡️ Für viele Arbeitgeber bedeutet das: hohes finanzielles Risiko und Rechtsunsicherheit – besonders beim Offboarding von Mitarbeitenden.
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- Du brauchst keine Einzelvergleiche oder Sondervereinbarungen mit einzelnen Arbeitskräften.
➡️ Du bekommst Planungssicherheit. Und wir kümmern uns um den Rest.
🧠 Fazit: Urlaubsansprüche sind kein Verhandlungsthema – aber mit uns kein Problem
Das neue Urteil zeigt: Arbeitgeber können selbst mit gerichtlichem Vergleich nicht einfach Urlaubsansprüche aushebeln. Wer das übersieht, riskiert teure Nachzahlungen.
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