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Brückenteilzeit & Teilzeit-Antrag: Was laut Gericht nicht geht

⏳ Brückenteilzeit & Teilzeit-Antrag: Was laut Gericht nicht geht

Zur Erinnerung: Die Brückenteilzeit ist eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit. Nach Ablauf dieser Zeit kehrt die Arbeitskraft automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück – ohne weiteren Antrag.

Doch was passiert, wenn während der Brückenteilzeit schon der Wunsch entsteht, dauerhaft kürzer zu arbeiten? Genau damit hat sich das Hessische Landesarbeitsgericht beschäftigt (Urteil vom 2.12.2024, Az. 16 GLa 821/24).

Der Fall im Überblick:

Eine Arbeitnehmerin reduzierte ihre Wochenarbeitszeit für zwei Jahre auf 30 Stunden – verteilt auf vier Tage. Noch während dieser Brückenteilzeit stellte sie beim Arbeitgeber den Antrag, dauerhaft in Teilzeit (ebenfalls 30 Stunden) arbeiten zu dürfen – mit Wirkung nach Ablauf der Brückenteilzeit.

Der Arbeitgeber lehnte ab – und bekam Recht.

Das Urteil:

Das Gericht entschied, dass während einer laufenden Brückenteilzeit kein Antrag auf dauerhafte Teilzeit nach § 8 TzBfG gestellt werden kann. Die Begründung:

  • Das Gesetz unterscheidet klar zwischen befristeter (§ 9a TzBfG) und unbefristeter (§ 8 TzBfG) Teilzeit.
  • Laut § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG darf ein neuer Antrag erst ein Jahr nach Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit gestellt werden.

Das heißt: Erst wenn die Brückenteilzeit beendet ist und die alte Arbeitszeit wieder gilt, kann dauerhaft weniger gearbeitet werden – aber nicht vorher.

Fazit für Arbeitnehmer & Arbeitgeber:

Während einer laufenden Brückenteilzeit ist es nicht möglich, einen Antrag auf dauerhafte Teilzeit nach dem TzBfG zu stellen. Wer seine Arbeitszeit langfristig verändern möchte, muss erst zur alten Arbeitszeit zurückkehren – und dann ein Jahr warten.