Suchtprävention im Betrieb

Suchtprävention im Betrieb: Was Arbeitgeber wissen und umsetzen sollten

Suchtprobleme am Arbeitsplatz sind kein Randthema. Sie betreffen Betriebe aller Größen und Branchen – und das Spektrum der problematischen Verhaltensweisen wächst. Neben Alkohol, Tabak und illegalen Drogen spielen heute auch Cannabis, Glücksspiel sowie exzessive Internet- und Smartphone-Nutzung eine zunehmende Rolle.

Darauf weist unter anderem die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) im DHS Jahrbuch Sucht 2025 hin. Für Arbeitgeber bedeutet das: Suchtprävention ist Teil der Fürsorgepflicht – und zugleich ein betriebswirtschaftlich relevantes Thema.

Welche Risiken entstehen für Betriebe?

Die Folgen von Suchtmittelkonsum unterscheiden sich je nach Art erheblich:

  • Alkohol und Cannabis können zu Selbst- und Fremdgefährdung führen
  • Illegale Drogen bergen zusätzliche rechtliche Risiken
  • Glücksspiel oder exzessive Internetnutzung wirken sich vor allem auf Konzentration, Motivation und Teamarbeit aus

Allen gemeinsam ist: Leistungsabfall, Fehlerhäufigkeit und Konflikte nehmen zu. Diese Auswirkungen können Betriebe nicht dauerhaft hinnehmen.

Konsum oder Sucht – eine schwierige Abgrenzung

Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen:
Es ist nicht ihre Aufgabe, eine Suchterkrankung medizinisch festzustellen oder nachzuweisen.

Rechtlich relevant ist allein die Frage, ob ein Mitarbeiter aufgrund seines Verhaltens nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Bei Alkohol, Cannabis und illegalen Drogen ist die Lage vergleichsweise klar: Der Konsum im Betrieb oder vor Arbeitsbeginn kann per Betriebsvereinbarung untersagt werden. Gleiches gilt für Tabak in Arbeitsräumen.

Schwieriger ist die Abgrenzung bei:

  • Glücksspiel
  • Internet- und Smartphone-Nutzung

Hier sind klare Regeln erforderlich, insbesondere zur Nutzung betrieblicher IT-Systeme. Private Smartphones lassen sich nicht pauschal verbieten, weshalb transparente und einheitliche Vorgaben entscheidend sind.

Wie Betriebe strukturiert vorgehen können

Bewährt hat sich ein stufenweises Vorgehen, das sowohl die Fürsorgepflicht als auch die betrieblichen Interessen berücksichtigt.

1. Fürsorgegespräch

Auffälligkeiten sollten frühzeitig angesprochen werden. In einem Fürsorgegespräch geht es darum:

  • Wahrnehmungen sachlich zu schildern
  • das Gesprächsangebot zu machen
  • Unterstützungsmöglichkeiten aufzuzeigen

In vielen Fällen lassen sich Probleme bereits auf dieser Ebene klären.

2. Klärungsgespräch

Bleiben Verhaltensänderungen aus, folgt ein Klärungsgespräch. Hier wird der Suchtmittelkonsum als Pflichtverletzung eingeordnet, mögliche Konsequenzen werden benannt und schriftlich dokumentiert.

3. Stufengespräche

Stufengespräche sind Teil eines verbindlichen Maßnahmenplans, der idealerweise in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Ziel ist:

  • Verhaltensänderung
  • Annahme externer Hilfe
  • Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

Erst wenn diese Maßnahmen scheitern, kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung in Betracht.

Prävention ist besser als Eskalation

Unabhängig vom konkreten Fall profitieren Betriebe von:

  • klaren Betriebsvereinbarungen
  • geschulten Führungskräften
  • transparenter Kommunikation
  • frühzeitiger Intervention

So lassen sich Risiken reduzieren, bevor sie sich verfestigen.

Einordnung: Flexibilität durch Leiharbeit – besonders im Lagerbereich

Gerade in Lager- und Logistikbetrieben können suchtbegingte Leistungsprobleme erhebliche Auswirkungen auf Abläufe, Sicherheit und Produktivität haben. Hier zeigt sich ein praktischer Vorteil von Leiharbeitskräften:

  • kurzfristiger Austausch bei Leistungseinbrüchen
  • stabile Leistungsniveaus im laufenden Betrieb
  • geringeres Risiko für Teamüberlastung
  • Entlastung von Führungskräften in sensiblen Situationen

Leiharbeit ersetzt keine Suchtprävention, kann aber helfen, operative Risiken abzufedern, während Betriebe strukturiert und rechtssicher mit problematischen Situationen umgehen.

Fazit

Suchtprävention im Betrieb erfordert klare Regeln, ein strukturiertes Vorgehen und eine realistische Einschätzung der eigenen Möglichkeiten. Arbeitgeber müssen weder therapieren noch diagnostizieren – sie müssen sicherstellen, dass Arbeit zuverlässig und sicher erbracht wird.

Gerade in Bereichen mit hohem Leistungs- und Sicherheitsanspruch kann eine flexible Personalstruktur dazu beitragen, Probleme frühzeitig zu entschärfen und den Betrieb stabil zu halten.

Mindestlohn 2026

Neuer Mindestlohn ab 1.1.2026: Wer hat Anspruch darauf?

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn(13,90€/h brutto). Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem eines: prüfen, für wen der Mindestlohn zwingend zu zahlen ist – und für wen nicht. Denn auch wenn der Grundsatz einfach klingt, gibt es einige wichtige Ausnahmen, die in der Praxis regelmäßig zu Fehlern führen.

Dieser Beitrag gibt dir einen klaren Überblick, damit du rechtssicher bleibst.


Grundsatz: Mindestlohn gilt für fast alle Beschäftigten

Die wichtigste Regel vorweg:

👉 Du musst grundsätzlich jedem Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn zahlen – unabhängig von Arbeitszeit, Vertragsform oder Staatsangehörigkeit.

Das gilt ausdrücklich auch für:

  • Aushilfen
  • Minijobber
  • Teilzeitkräfte
  • Saisonkräfte
  • ausländische Arbeitskräfte

Der Mindestlohn ist kein „Vollzeitlohn“, sondern ein Stundenlohn, der für nahezu alle Arbeitsverhältnisse gilt.


Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn:

Aushilfen und Saisonkräfte

Aushilfen – auch kurzfristig Beschäftigte, Saisonarbeiter oder ausländische Saisonkräfte – haben immer Anspruch auf Mindestlohn.

Minijobber

Auch bei geringfügiger Beschäftigung gilt:
👉 Mindestlohn ist Pflicht.
Die 520-Euro-Grenze (bzw. deren Nachfolgeregelung) ändert daran nichts.

Beschäftigte in der Gleitzone

Mitarbeiter im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) haben ebenfalls Anspruch auf den vollen Mindestlohn – unabhängig von reduzierten Sozialabgaben.

Teilzeitkräfte

Teilzeit ist kein Sonderfall:
👉 Der Mindestlohn gilt pro Stunde, nicht pro Stelle.

Rentner

Beschäftigst du Rentner als Aushilfe oder Teilzeitkraft, gilt ebenfalls:
👉 Mindestlohnpflicht ohne Ausnahme.

Werkstudenten

Werkstudenten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn sie sozialversicherungsrechtlich privilegiert sind.

Jugendliche unter 18 mit abgeschlossener Berufsausbildung

Sobald eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, besteht auch unter 18 Jahren Anspruch auf Mindestlohn.


Wer hat keinen Anspruch auf Mindestlohn?

Es gibt gesetzlich klar definierte Ausnahmen, die du kennen solltest:

Auszubildende

Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn, sondern eine Mindestausbildungsvergütung.

📌 Wichtig für 2026:
Die Mindestausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr steigt von 682 € auf 724 € pro Monat.

Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Hier besteht kein Anspruch auf Mindestlohn.
Das betrifft z. B.:

  • Schüleraushilfen
  • Ferienjobber ohne Ausbildung

Ehrenamtlich Tätige

Wer ehrenamtlich tätig ist, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten

Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstellung keinen Anspruch auf Mindestlohn.


Praktikanten: Anspruch ja oder nein?

Bei Praktikanten wird es besonders häufig falsch gemacht. Entscheidend sind Art, Dauer und Zweck des Praktikums.

Praktikanten mit Anspruch auf Mindestlohn

  • Orientierungspraktika über 3 Monate hinaus
  • Praktika außerhalb von Ausbildung oder Studium
  • Praktikanten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium

Praktikanten ohne Anspruch auf Mindestlohn

Kein Mindestlohn ist zu zahlen, wenn:

  • das Praktikum zur Orientierung für Ausbildung oder Studium dient und max. 3 Monate dauert
  • es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule oder Hochschule handelt

Übersicht: Anspruch auf Mindestlohn – ja oder nein?

Anspruch auf MindestlohnKein Anspruch auf Mindestlohn
Aushilfen & SaisonarbeiterAuszubildende
MinijobberEhrenamtlich Tätige
TeilzeitkräfteJugendliche unter 18 ohne Ausbildung
Beschäftigte in der GleitzoneLangzeitarbeitslose (erste 6 Monate)
RentnerPflichtpraktikanten
WerkstudentenOrientierungspraktikum bis 3 Monate
Jugendliche unter 18 mit Ausbildung

Fazit: Mindestlohn prüfen spart Ärger und Nachzahlungen

Der neue Mindestlohn ab 2026 betrifft nahezu alle Beschäftigungsverhältnisse. Fehler passieren vor allem dort, wo Arbeitgeber:

  • Minijobs unterschätzen
  • Praktika falsch einordnen
  • Ausnahmen nicht sauber dokumentieren

👉 Im Zweifel gilt: Mindestlohn zahlen.
Das ist fast immer günstiger als Nachzahlungen, Bußgelder oder Ärger mit dem Zoll.

Mindesturlaub Gerichtsurteil, BAG Urteil 2025, Urlaubsanspruch, Vergleich unwirksam, Arbeitsrecht, Leiharbeit, Rechtssicherheit, Expressjob24, Arbeitgeberpflichten, Urlaubsabgeltung

Mindesturlaub ist unantastbar – auch nicht per Vergleich!


Mindesturlaub ist unantastbar – auch nicht per Vergleich!

Was das neue BAG-Urteil für Arbeitgeber bedeutet – und warum du mit uns auf der sicheren Seite bist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 3. Juni 2025 ein Urteil gesprochen, das für viele Unternehmen eine böse Überraschung sein könnte:
Arbeitnehmer können selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – auch nicht dann, wenn sie krank waren und der Urlaub objektiv nicht mehr genommen werden konnte.

Das betrifft besonders Unternehmen, die sich am Ende eines Arbeitsverhältnisses auf individuelle Vereinbarungen mit Mitarbeitenden verlassen haben. In vielen Fällen droht jetzt eine nachträgliche Urlaubsabgeltung – inklusive Zinsen.


❗ Worum ging es im Fall?

Ein Arbeitnehmer war über vier Jahre hinweg als Betriebsleiter angestellt. Im letzten Beschäftigungsjahr war er krankgeschrieben und konnte seinen gesetzlichen Urlaub deshalb nicht nehmen. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung – und hielten schriftlich fest:
„Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“

Doch der Mitarbeiter forderte anschließend trotzdem die Auszahlung von sieben Urlaubstagen – mit Erfolg.

Das BAG urteilte klar:
👉 Ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht einfach gestrichen oder „erledigt“ werden – auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.


⚖️ Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • Jede Regelung, die den gesetzlichen Mindesturlaub „verfallen lässt“, ist unwirksam.
  • Selbst wenn ein Mitarbeiter krank und nicht arbeitsfähig ist – der Anspruch bleibt bestehen.
  • Auch eine noch so sauber formulierte Vergleichsregelung schützt den Arbeitgeber nicht.
  • Am Ende drohen Rückforderungen, Abgeltungsansprüche und Zinsen.

➡️ Für viele Arbeitgeber bedeutet das: hohes finanzielles Risiko und Rechtsunsicherheit – besonders beim Offboarding von Mitarbeitenden.


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🧠 Fazit: Urlaubsansprüche sind kein Verhandlungsthema – aber mit uns kein Problem

Das neue Urteil zeigt: Arbeitgeber können selbst mit gerichtlichem Vergleich nicht einfach Urlaubsansprüche aushebeln. Wer das übersieht, riskiert teure Nachzahlungen.

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