Feiertagszuschläge berechnen

Feiertagszuschläge berechnen: Darauf müssen Unternehmen achten

Wenn Mitarbeiter an Sonn-, Feiertagen oder nachts arbeiten, wird es für Arbeitgeber schnell kompliziert. Denn die Berechnung der sogenannten SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich nicht ganz trivial. Fehler können später zu Nachforderungen durch Finanzamt oder Sozialversicherungsträger führen.

Gerade für Unternehmen mit Schichtarbeit oder saisonalen Auftragsspitzen – etwa in Logistik, Produktion oder Gastronomie – lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Regeln.

Entscheidend ist der Arbeitsort – nicht der Firmensitz

Ob ein bestimmter Tag als gesetzlicher Feiertag gilt, hängt in Deutschland nicht vom Sitz des Unternehmens, sondern vom Ort der Arbeitsstätte ab.

Das bedeutet: Arbeitet ein Mitarbeiter beispielsweise in Bayern, gelten dort die Feiertagsregelungen – selbst wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Bundesland hat.

Die Feiertagsgesetze sind in Deutschland Sache der Bundesländer. Trotzdem gibt es neun bundeseinheitlich geschützte Feiertage:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • erster Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Tag der Deutschen Einheit
  • erster Weihnachtsfeiertag

Steuerlich gelten außerdem Ostersonntag und Pfingstsonntag ebenfalls als Feiertage, auch wenn sie arbeitsrechtlich nicht überall als gesetzliche Feiertage gelten.

Die wichtigsten Faktoren bei der Berechnung

Bei der Berechnung der SFN-Zuschläge müssen Arbeitgeber mehrere Faktoren berücksichtigen. Dazu gehören vor allem der Grundlohn, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und die jeweils gültigen Zuschlagssätze.

Wichtig ist außerdem eine saubere Dokumentation. Unternehmen müssen jederzeit nachvollziehen können, wie Zuschläge berechnet wurden. Bei Betriebsprüfungen wird dies regelmäßig kontrolliert.

Auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte spielen eine Rolle. Fehler bei der Abrechnung können dazu führen, dass nachträglich Beiträge fällig werden.

Besonders komplex wird es, wenn mehrere Zuschläge zusammenkommen. Arbeitet ein Mitarbeiter beispielsweise an einem Sonntag oder Feiertag nach Mitternacht bis 4 Uhr morgens, können zusätzlich steuerfreie Nachtzuschläge hinzukommen.

Grundlohn entscheidend für Steuerfreiheit

Eine wichtige Frage bei SFN-Zuschlägen ist die Höhe des sogenannten Grundlohns. Dieser bildet die Basis für die steuerfreie Berechnung der Zuschläge.

Der Bundesfinanzhof hat dazu in einem Urteil eine wichtige Klarstellung getroffen (Urteil vom 10.08.2023, Az. VI R 11/21).

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber Beiträge an eine Unterstützungskasse im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gezahlt und diese bei der Berechnung des Grundlohns berücksichtigt. Das Finanzamt war der Ansicht, diese Beiträge dürften nicht einbezogen werden.

Der Fall landete schließlich vor dem Gericht.

Bundesfinanzhof stärkt Arbeitgeber

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Arbeitgebers.

Die Richter stellten klar: Für die Berechnung steuerfreier Zuschläge ist der arbeitsvertraglich geschuldete Grundlohn maßgeblich – nicht der tatsächlich ausgezahlte Betrag.

Damit bestätigte das Gericht, dass bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge auf den vereinbarten Arbeitslohn abzustellen ist.

Der Hintergrund: Nur wenn der vereinbarte Grundlohn als Basis dient, können Arbeitnehmer bereits vor der Leistung der Arbeit erkennen, in welcher Höhe Zuschläge steuerfrei gezahlt werden können.

Warum Zuschläge steuerfrei sind

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit haben eine besondere Funktion. Sie sollen Arbeitnehmern einen finanziellen Ausgleich für die zusätzlichen Belastungen geben.

Arbeiten zu ungewöhnlichen Zeiten – etwa nachts oder an Feiertagen – stören den biologischen Rhythmus und das soziale Leben. Deshalb erlaubt der Gesetzgeber, dass diese Zuschläge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gezahlt werden.

FAQ: Feiertagszuschläge und SFN-Zuschläge

Wann müssen Feiertagszuschläge gezahlt werden?

Feiertagszuschläge werden fällig, wenn Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten. Maßgeblich ist dabei der Ort der Arbeitsstätte – nicht der Sitz des Unternehmens.

Welche Feiertage gelten bundesweit?

Bundeseinheitlich geschützt sind unter anderem Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit sowie der erste Weihnachtsfeiertag.

Was sind SFN-Zuschläge?

SFN-Zuschläge sind Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gezahlt werden, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.

Wie wird der Grundlohn für Zuschläge berechnet?

Laut Bundesfinanzhof ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Grundlohn maßgeblich – nicht der tatsächlich ausgezahlte Betrag. Dieser Grundlohn dient als Basis für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge.

Warum sind SFN-Zuschläge steuerfrei?

Die Steuerfreiheit soll Arbeitnehmern einen Ausgleich für belastende Arbeitszeiten bieten, etwa für Nachtarbeit oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Weniger Verwaltungsaufwand durch Leiharbeit

Gerade für Unternehmen mit wechselndem Personalbedarf kann die korrekte Berechnung von Zuschlägen schnell zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Unterschiedliche Arbeitszeiten, Feiertagsregelungen und Dokumentationspflichten müssen sauber erfasst werden.

Wenn Unternehmen stattdessen Leiharbeiter einsetzen, etwa aus osteuropäischen EU-Ländern, reduziert sich dieser Aufwand erheblich. Die arbeitsrechtliche und abrechnungstechnische Organisation liegt dann beim Personaldienstleister.

Für Betriebe bedeutet das häufig deutlich weniger Verwaltungsarbeit und klar kalkulierbare Kostenstrukturen – ein Vorteil insbesondere bei kurzfristigen Auftragsspitzen oder saisonalen Schwankungen.

Fragen an uns? Hier geht’s lang:

    Minijob Fehler Arbeitgeber Überstunden

    Diesen Fehler des FC Bayern München sollten Arbeitgeber nicht machen

    Ein einzelner fehlender Satz im Arbeitsvertrag kann für Arbeitgeber teuer werden. Wie teuer, zeigt ein Fall, der einen der bekanntesten Arbeitgeber Deutschlands getroffen hat: den FC Bayern München. Am Ende standen 200.000 Euro Bußgeld, 45.000 Euro an Sozialversicherungsnachzahlungen – und ein Imageschaden.

    Der Fall ist ein Beispiel dafür, wie Minijobs rechtlich kippen können und warum Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge genau prüfen sollten.


    Was ist passiert?

    Der FC Bayern München beschäftigte Minijobber. Nach den Ermittlungen kam es dabei zu Überstunden, die nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet worden waren. Diese zusätzlichen Arbeitszeiten führten jedoch dazu, dass die damals geltende Minijob-Grenze überschritten wurde.

    Die Folge:
    Die Minijobs galten sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als geringfügige Beschäftigung. Damit standen rückwirkend Sozialabgaben im Raum – verbunden mit dem Vorwurf der Sozialabgabenhinterziehung.


    Der Fehler im Arbeitsvertrag

    Im Zentrum des Problems stand nicht die Absicht des Arbeitgebers, sondern ein formaler Mangel im Arbeitsvertrag.

    Konkret fehlte eine klare vertragliche Regelung zu Überstunden bei Minijobbern. Ohne eine eindeutige Klausel gilt:

    • Auch nicht angeordnete Mehrarbeit kann als Arbeitszeit zählen
    • Jede zusätzliche Stunde erhöht das sozialversicherungspflichtige Entgelt
    • Wird die Minijob-Grenze überschritten, entfällt die geringfügige Beschäftigung rückwirkend

    Ein einzelner, sauber formulierter Satz im Arbeitsvertrag hätte diesen Verlauf sehr wahrscheinlich verhindert.


    Warum der Fall brisant ist

    Der FC Bayern München kam vergleichsweise glimpflich davon. Entscheidend dafür waren laut Berichten:

    • die enge Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden
    • eine sofortige Aufarbeitung des Sachverhalts
    • eine professionelle rechtliche Begleitung

    Für kleinere und mittlere Unternehmen sieht die Realität oft anders aus. Hier können ähnliche Fälle schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen – finanziell wie strafrechtlich.

    Die Grenze zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat ist bei Minijobs äußerst schmal.


    Warum dieses Risiko jeden Arbeitgeber betrifft

    Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass Überstunden nur dann relevant sind, wenn sie ausdrücklich angeordnet wurden. Sozialversicherungsrechtlich ist das jedoch ein Trugschluss.

    Relevant ist allein, dass gearbeitet wurde – nicht, ob der Arbeitgeber dies ausdrücklich wollte.

    Riskant ist das bei:

    • Minijobbern in Stoßzeiten
    • Teilzeitkräften mit flexiblen Arbeitszeiten
    • Aushilfen ohne klare Stundenbegrenzung
    • Betrieben mit unklarer Zeiterfassung

    Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

    Arbeitgeber sollten bestehende Verträge – insbesondere bei Minijobs – dringend überprüfen:

    • Gibt es eine klare Regelung zu Überstunden?
    • Ist eindeutig festgelegt, dass Mehrarbeit ausgeschlossen oder begrenzt ist?
    • Gibt es eine verbindliche Arbeitszeitregelung?
    • Wird die Arbeitszeit tatsächlich dokumentiert?

    Tipp: Zusätzlich müssen die Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllt sein, das klare und transparente Vertragsinhalte verlangt.


    Fazit

    Der Fall des FC Bayern München zeigt: Nicht schlechte Absichten, sondern formale Fehler können Arbeitgeber in massive Schwierigkeiten bringen.

    Ein sauber formulierter Arbeitsvertrag ist kein Bürokratieproblem, sondern ein zentraler Schutz vor Bußgeldern, Nachzahlungen und strafrechtlichen Risiken.

    Wer Minijobber oder Teilzeitkräfte beschäftigt, sollte diesen Fall als klare Warnung verstehen – und jetzt handeln, bevor es teuer wird.


    Mit Leiharbeitern aus Osteuropa vermeidest du diese Herausforderung. Frage einfach bei uns an. Jetzt!

      Zeitarbeiter Polen

      Einheitlicher Tarifvertrag für Leiharbeiter ab 2026 – was Betriebe jetzt wissen müssen


      Für die deutsche Zeitarbeitsbranche steht eine grundlegende tarifliche Neuregelung bevor. Die Gewerkschaften des DGB haben sich mit dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) auf einen einheitlichen Tarifvertrag für Leiharbeit geeinigt. Der neue Tarif ersetzt die bisherigen Tarifwerke von BAP und iGZ und soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

      Ziel des neuen Regelwerks ist eine Vereinheitlichung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Leiharbeiter in Deutschland. Für Unternehmen hat diese Reform jedoch sehr unterschiedliche Auswirkungen – insbesondere im Vergleich zu Leiharbeitern aus Polen und Osteuropa.


      Hintergrund: Warum ein neuer Tarifvertrag notwendig wurde

      Bislang galt in der Zeitarbeit ein geteiltes Tarifmodell:

      • Tarifvertrag zwischen DGB und BAP
      • Tarifvertrag zwischen DGB und iGZ

      Da sich BAP und iGZ Ende 2023 zum GVP zusammengeschlossen haben, war ein einheitliches Tarifwerk zwingend erforderlich. Mantel- und Entgeltrahmentarifverträge wurden deshalb zusammengeführt, die eigentlichen Entgeltverhandlungen folgen erst im Laufe des Jahres 2025.


      Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

      Einheitliches Monatsentgelt

      Künftig gilt – nach einer Übergangsphase – ein verstetigtes Monatsentgelt, unabhängig von Auftragsschwankungen. Ziel ist eine planbarere Vergütung für Leiharbeiter.

      Auszahlung von Plusstunden früher

      Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto müssen künftig bereits ab 91 Stunden ausgezahlt werden. Bisher lag die Grenze bei 105 Stunden.

      Neue Regelung bei Wegezeiten

      Für vergütete Wegezeiten zählt künftig der tatsächliche Arbeitsweg vom Wohnort zum Einsatzbetrieb – nicht mehr der Umweg über die Niederlassung des Zeitarbeitsunternehmens.

      Verbesserungen bei Urlaub und Sonderzahlungen

      Elternzeiten und Pflegezeiten werden künftig bis zu zwölf Monate auf Urlaubsansprüche und Jahressonderzahlungen angerechnet.

      Bürokratieabbau bei Arbeitsverträgen

      Arbeitsverträge können künftig in Textform, also auch per E-Mail, abgeschlossen werden. Die bisher vorgeschriebene Schriftform entfällt.


      Für wen gilt der neue Tarifvertrag?

      Der neue einheitliche Tarifvertrag gilt für:

      • Leiharbeiter, die bei einem GVP-Mitglied beschäftigt sind
      • Leiharbeiter bei Unternehmen, die das Tarifwerk freiwillig anwenden

      Insgesamt betrifft das rund 560.000 Beschäftigte in Deutschland.


      Wichtige Einordnung: Leiharbeiter aus Polen sind nicht betroffen

      Ein entscheidender Punkt wird in der öffentlichen Debatte häufig übersehen:

      👉 Polnische und osteuropäische Zeitarbeiter fallen nicht unter diesen Tarifvertrag.

      Der Tarifvertrag gilt ausschließlich für:

      • deutsche Zeitarbeitsverhältnisse
      • Unternehmen, die dem GVP-Tarifwerk unterliegen

      Leiharbeiter aus Polen, die über internationale Arbeitnehmerüberlassung oder Entsendemodelle eingesetzt werden, sind davon nicht betroffen.


      Warum das für Unternehmen ein klarer Vorteil ist

      Gerade für Branchen mit hohem Personalbedarf – etwa:

      • Logistik
      • Lager
      • Produktion
      • Industrie
      • Kommissionierung

      bietet der Einsatz von Zeitarbeitern aus Polen weiterhin erhebliche Vorteile:

      • Keine Anwendung des neuen deutschen Leiharbeitstarifs
      • Planbare Kostenstrukturen
      • Hohe Flexibilität bei Auftragsspitzen
      • Schneller Austausch von Arbeitskräften möglich
      • Stabiles Leistungsniveau im laufenden Betrieb

      Insbesondere im Lagerbereich können Betriebe so flexibel auf Leistungsschwankungen reagieren, ohne durch neue tarifliche Vorgaben zusätzlich belastet zu werden.


      Leiharbeiter Polen: Flexibilität bleibt entscheidend

      Während der neue Tarifvertrag die Bedingungen für deutsche Leiharbeiter verbessert, erhöht er gleichzeitig die Kosten und den Verwaltungsaufwand für Zeitarbeitsunternehmen und Entleiher.

      Der Einsatz von Zeitarbeitern aus Polen bleibt daher für viele Unternehmen eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung – vor allem dann, wenn:

      • kurzfristig Personal benötigt wird
      • Leistungsfähigkeit konstant hoch bleiben muss
      • saisonale Schwankungen auftreten

      Fazit

      Der neue einheitliche Tarifvertrag bringt für deutsche Leiharbeiter Verbesserungen bei Entgelt, Arbeitszeit und Bürokratie. Für Unternehmen bedeutet er jedoch auch höhere Anforderungen und weniger Flexibilität.

      Polnische und osteuropäische Zeitarbeiter sind von diesem Tarifvertrag nicht betroffen – und genau darin liegt ein entscheidender Vorteil. Sie ermöglichen Betrieben weiterhin eine flexible, leistungsorientierte und kalkulierbare Personalplanung.

      Für Unternehmen, die auf Leiharbeiter aus Polen setzen, ändert sich daher eines ganz klar nicht:
      👉 Flexibilität bleibt – trotz neuer Tarifregeln in der deutschen Zeitarbeit


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